Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV!
Einführung der sogenannten Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV!
Diese sieht einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich für Wohngebäude mit mehr als 10 Wohneinheiten sowie für Nicht-Wohngebäude größer 1.000 m² bis zum 30.09.2023 und für Gebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten bis zum 15.09.2024 vor.
Folgende Auszüge aus der Verordnung sind durchzuführen:
Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
- eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 : 2020-4,
- eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
- die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
- die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung
Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen insbesondere:
- Schornsteinfeger
- Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach A Nummer 24 der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung
- Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.