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Mittelfrist­energieversorgungs­sicherungsmaßnahmen­verordnung – EnSimiMaV!

Einführung der sogenannten Mittelfrist­energieversorgungs­sicherungsmaßnahmen­verordnung – EnSimiMaV!

Diese sieht einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich für Wohngebäude mit mehr als 10 Wohneinheiten sowie für Nicht-Wohngebäude größer 1.000 m² bis zum 30.09.2023 und für Gebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten bis zum 15.09.2024 vor.

Folgende Auszüge aus der Verordnung sind durchzuführen:

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

  1. eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 : 2020-4,
  2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
  3. die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
  4. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung

Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen insbesondere:

  1. Schornsteinfeger
  2. Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach A Nummer 24 der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung
  3. Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.

Wir begleiten Sie gerne von der Planung bis zur Ausführung.

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